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Neuerungen in der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Juli 2025

In diesem Jahr treten wichtige Änderungen bei den Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Kraft, die auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurückgehen. Zum 1. Januar 2025 wurden bereits die Leistungsbeträge für beide Pflegeformen erhöht. Ab dem 1. Juli 2025 werden die bisherigen separaten Beträge zu einem gemeinsamen, flexiblen Entlastungsbudget von jährlich 3.539,00 Euro zusammengefasst. Es kann sowohl für Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Diese neue Regelung ist in § 42a SGB XI festgelegt. Leistungen, die bis zum 30. Juni 2025 in der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erbracht wurden, werden ab dem 1. Juli 2025 auf das Entlastungsbudget angerechnet.

Ab dem 1. Juli 2025 treten weitere wichtige Änderungen in der Verhinderungspflege in Kraft:
Die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson bereits mindestens sechs Monate tätig gewesen sein muss, entfällt. Dadurch kann die Verhinderungspflege künftig sofort in Anspruch genommen werden. Zudem wird die maximale Anspruchsdauer von sechs auf acht Wochen ausgeweitet.
Darüber hinaus gelten neue Informations- und Transparenzpflichten: Pflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, erbrachte Leistungen sowie die damit verbundenen Kosten zeitnah zu dokumentieren und Pflegebedürftigen eine verständliche Übersicht zur Verfügung zu stellen.

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