Neue Anpassung der Verordnung Häuslicher Krankenpflege ab 1. Juli – Blankoverordnung für Pflegefachkräfte möglich

Ab dem 1. Juli 2024 tritt die neue Anpassung der Verordnung Häuslicher Krankenpflege (Muster 12) durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband in Kraft. Durch die Möglichkeit der Blankoverordnung erhalten Pflegekräfte mehr Versorgungsverantwortung und können bei bestimmten Leistungen der HKP, wie etwa der Versorgung eines suprapubischen Katheters, eigenständig Häufigkeit und Dauer festlegen.

Das sind die Neuerungen im Muster 12

Auf dem neuen Verordnungsformular ist eine neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ zwischen dem Feld der Behandlungspflege und dem Feld der Häufigkeit/Dauer hinzugekommen. Hier kreuzen Ärzte an, wenn die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Maßnahme bestimmen soll. Es ist aber nicht bei allen Leistungen aus dem HKP-Leistungsverzeichnis eine Blankoverordnung möglich, sondern nur für Folgende:

  • 1 Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
  • 2 Ausscheidungen
  • 3 Ernährung (nur orale Verabreichung)
  • 4 Körperpflege
  • 5 Hauswirtschaftliche Versorgung
  • 6 Absaugen (nur Absaugen der oberen Luftwege)
  • 7 Anleitung bei der Behandlungspflege
  • 12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
  • 13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
  • 14 Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarmausräumung
  • 21 Auflegen von Kälteträgern
  • 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters
  • 23 Katheterisierung der Harnblase
  • 27 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
  • 28 Stomabehandlung
  • 30 Pflege des zentralen Venenkatheters
  • 31 Wundversorgung einer akuten Wunde
  • 31b Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
  • 31c Stützende Verbände
  • 31d Bandagen und Orthesen

Einige Maßnahmen werden aus Platzgründen wie gewohnt im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ angegeben. Des Weiteren wurde ein neues Ankreuzfeld SER unterhalb des Personalienfeldes eingefügt. Dieses wird von Ärzten angekreuzt, wenn die HKP aufgrund des Sozialen Entschädigungsrechts verordnet wird (gemäß SGB XIV), beispielsweise bei Opfer einer Gewalttat oder von Kriegsauswirkungen. Voraussetzung ist in jedem Fall das Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung.

Zusammenfassend wird es nun drei Verordnungsmöglichkeiten geben

„Keine „Blankoverordnung“ (Klassische „bekannte“ Verordnung): Die Häufigkeit und Dauer sowie der Gesamtverordnungszeitraum der verordneten Maßnahmen werden ärztlich festgelegt.

„Hybrid- Verordnungen“:  Es werden sowohl Maßnahmen verordnet, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen. Der vom Arzt angegebene Gesamtverordnungszeitraums bezieht sich dann nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.

„Blankoverordnung“: Es werden nur Maßnahmen verordnet, bei denen die Pflegekräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. Das Feld des Gesamtverordnungszeitraumes bleibt leer.

Im Allgemeinen bleibt die Entscheidung, welche Leistung verordnet wird, sowie die Indikationsstellung beim Arzt. Durch die neue Verordnung der HKP können Ärzte nun bei den oben aufgelisteten Leistungen (im Leistungsverzeichnis gekennzeichnet) die Bestimmung von Häufigkeit und Dauer den Pflegefachkräften überlassen. Nur bei wichtigen medizinischen Gründen, die gegen eine Bestimmung durch die Pflegefachkraft sprechen, können Häufigkeit und Dauer weiterhin ärztlich vorgegeben werden.

Mit dem neuen Verordnungsformular ab dem 1.Juli 2024 dürfen ab 06.09.2024 keine alten Formulare mehr verwendet werden. Das notwendige Update für ACS-Ambulance (ab Version 10.1.8.706) steht auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung.

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